Der verstorbene notwendig Beizuladende

Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.

Zwar kann ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO auch unterbrochen sein, wenn ein notwendig Beigeladener als Verfahrensbeteiligter während des …

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Der Verfahrensbeitritt des Landesfinanzministeriums

Wenn das Revisionsverfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe betrifft, hat die zuständige oberste Landesbehörde ein Beitrittsrecht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Diese Beitrittsvoraussetzung ist bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer erfüllt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden …

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