Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden, kann also auch von Amts wegen durchgeführt werden.
Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts, wie …
Lesen



















