Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Für Antragsveranlagungen gilt die generelle Festsetzungsfrist von vier Jahren. Allerdings ist derzeit umstritten, wann diese Festsetzungsfrist beginnt – entweder mit Ablauf des jeweiligen Jahres oder aber wie bei den Pflichtveranlagungen erst nach einer dreijährigen Anlaufhemmung. Konkret geht der Streit also …

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Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt bei der Erbschaftsteuer regelmäßig vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ende des …

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Ablaufhemmung wegen Fahndungsprüfung

Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bereits geklärt, dass die nach § 171 Abs. 5 AO gehemmte Festsetzungsfrist nicht abläuft, …

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Steuern verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung …

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