Um die Einkünfte einer Prostituierten überprüfbar zu machen, ist auch diese zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht au der Einstufung der Prostitution als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der Berufsfreiheit nach …
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