Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich, wie der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt hat, der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im …
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