Bei einer befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (hier: eine andere Stammdienststelle der Bundeswehr) besteht dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG noch der Tätigkeitsmittelpunkt i.S. von …
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