Der Autobahnpolizist – und die regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst des Revierkommissariats Bundesautobahn/Spezialisierte Verkehrsüberwachung, der täglich das Revierkommissariat aufsucht, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu übernehmen, und dessen arbeitstäglicher Aufenthalt im Revierkommissariat höchstens eine Stunde beträgt, wird schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. …

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Arbeitsstätte beim Kunden?

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, …

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Die Arbeitsstätte eines Piloten

Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gefällt offensichtlich die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von Arbeitnehmern nicht. In einem jetzt entschiedenen Fall eines Piloten folgt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwar der neuen BFH-Rechtsprechung, gibt der Finanzverwaltung aber gleichzeitig die Möglichkeit …

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Regelmäßige Arbeitsstätte von Autobahnpolizisten

Bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der arbeitstäglich seine Dienststelle anfährt und den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt, stellt die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte dar.…

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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen …

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