Die Beiträge für eine Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind im Regelfall als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehns dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn, die zur Sicherung oder Tilgung eingesetzten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag übersteigen – neben anderen Voraussetzungen – nicht die finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof nur entschieden, dass für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen ist, sondern auf die in den Anzeigen des finanzierenden Kreditinstituts nach § 29 Abs. 1 EStDV “eingesetzten Versicherungsansprüche”, d.h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. September 2007 – VIII R 12/07




