Veranlagt ein Finanzamt unter Mißachtung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, kann das FA später den bestandskräftigen Bescheid nicht deshalb wieder ändern, weil auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich (nach sieben Jahren) in einem BMF-Schreiben die BFH-Rechtsprechung akzeptiert.…
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