Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer (SollSteuer) mit der tatsächlich – infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig – festgesetzten (IstSteuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag [1].

Dagegen ist es in jedem Fall fehlerhaft, als Besteuerungsgrundlage allein die in diesem Veranlagungszeitraum aus dem Kassenbestand entnommenen Beträge heranzuziehen. Die SollSteuer lässt sich alleine daraus nicht berechnen.
Daneben ist sowohl der Inhalt der betroffenen Steuererklärungen feststellen wie auch, wann und mit welchem Inhalt die zugehörigen Einkommensteuerbescheide ergangen sind. Andernfalls können die IstSteuer nicht festgestellt werden.
Gleiches gilt auch für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Diese kann ebenfalls nicht anhand der im Tatzeitraum aus dem Kassenbestand entnommenen Beträge bemessen werden. Für eine Wertersatzeinziehung sind ausschließlich die nicht festgesetzten Einkommensteuerschulden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO) und daher die trotz vorangegangenen Liquiditätszuflusses (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht an den Fiskus abgeführten Gelder, mithin die in diesem Sinne ersparten Aufwendungen maßgeblich.
Auf die hinterzogenen Umsatzund Lohnsteuern sowie die ersparten Sozialversicherungsbeiträge kann die Einziehung gegenüber dem Geschäftsführer nicht gestützt werden. Denn die Vermögensvorteile aus diesen Taten in Form ersparter Aufwendungen sind der GmbH zuzurechnen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Diese Firma nutzte der Angeklagte nicht lediglich als Mantel; das Betriebsvermögen der GmbH ist vom Privatvermögen des Angeklagten zu trennen [2]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die GmbH nicht eine leere „Hülle“ war, an welcher vorbei der Geschäftsführer die Taxierlöse vereinnahmte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18
- BGH, Urteile vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08 Rn. 16; und vom 30.07.1985 – 1 StR 284/85 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.11.2018 – 3 StR 447/18 Rn. 911; vom 31.07.2018 – 3 StR 620/17 Rn. 26; vom 23.10.2018 – 5 StR 185/18; und vom 17.01.2019 – 4 StR 486/18 Rn. 10[↩]