Die Taten betreffend die Hinterziehung von Gewerbeund Einkommensteuer sind als Veranlagungssteuern jeweils beendet mit der Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung hin ergehenden Steuerbescheids.

Werden im Feststellungsverfahren unrichtige Angaben gemacht, beginnt die Verjährung nicht schon bei Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids, der bereits einen Steuervorteil darstellt, sondern erst mit Bekanntgabe des Folgebescheids [1].
Auf den Erlass des Feststellungsbescheides ist dagegen abzustellen, wenn ein Steuerbescheid [2] nicht mehr ergangen ist, da bereits der im Feststellungsbescheid festgesetzte Steuermessbetrag auf 0 € lautete.
Die Hinterziehung der Umsatzsteuer ist bei Einreichung einer unrichtigen UmsatzsteuerJahreserklärung beendet, wenn die Erklärung beim Finanzamt eingeht, in Erstattungsfällen jedoch erst dann, wenn von Seiten des Finanzamts die entsprechende Zustimmung erteilt wurde, § 168 Satz 2 AO [3].
Die Verjährungsfrist beträgt in allen Fällen fünf Jahre, § 370 Abs. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 154/19
- Jäger in: Klein, AO, 14. Aufl.2018, § 376 Rn. 25[↩]
- etwa betreffend die zu entrichtende Gewerbesteuer[↩]
- Joecks in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl.2015, § 376 AO Rn. 38[↩]