Steuereinzug per Lastschrift, Insolvenzanfechtung – und kein Leistungsbescheid

Ein vom Finanzamt aufgrund der Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter zurückgezahlter Betrag (hier: die per Lastschrift eingezogene Steuerschuld aus einer Umsatzsteuervoranmeldung) kann vom Finanzamt beim Insolvenzverwalter nicht durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden.

Steuereinzug per Lastschrift, Insolvenzanfechtung – und kein Leistungsbescheid

Bei dem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten; und vom beklagten Finanzamt erfüllten Anspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen im Wege eines Abrechnungsbescheids hätte verbindlich entschieden werden dürfen. Die Umsatzsteuer ist nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden.

Der Zahlung, die zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führte (§ 47 AO), lag eine wirksame Steuerfestsetzung zugrunde (§ 168 Satz 1 AO). Die Steuerfestsetzung ist nicht wegen der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtung unwirksam geworden.

Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist.

Demgemäß kann über die Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter einen aus § 143 Abs. 1 Satz 1 AO folgenden Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Leistungen hat, nicht durch Abrechnungsbescheid entscheiden werden. Denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO[1].

Vielmehr ist der auf einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung beruhende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein zivilrechtlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht[2]. Über einen solchen Anspruch ist mithin ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und nicht nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu entscheiden[3].

Finanzgericht DÜsseldorf – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 K 1593/12 AO

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.09.2012 – VII B 95/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854; sowie vom 27.09.2012 – VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365[]
  3. BFH, Beschlüsse in BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854; sowie in BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109[]