Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters

Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen erbringt, die im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.

Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters

Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht –wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG–, kann sich das Finanzamt nicht darauf berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit sind.

Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. November 2007 – V R 2/06