Das Hessisches Finanzgericht erachtet die Besteuerung eines in 1999 realisierten Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines in 1998 errichteten privaten Gebäudes nach § 23 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs.39 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes[1] insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Gewinn aus einer im April 1999 erfolgten Veräußerung eines 1998 errichteten privaten Gebäudes der Besteuerung zu unterwerfen wäre. Das Hessische Finanzgericht hat daher das bei ihm anhängige Klageverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen. Der Vorlagebeschluss betrifft nur den auf das Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn, nicht jedoch einen anteilig auf das Grundstück entfallenden Veräußerungsgewinn.

In dem anhängigen Klageverfahren hatte die Klägerin ein Ende 1997 erworbenes Grundstück im Jahre 1998 bebaut. Der geplante Verkauf des Grundstücks konnte aber erst im April 1999 realisiert werden, woraus – der auf das Gebäude entfallende Verkaufserlös überstieg die Gebäudeherstellungskosten – ein Veräußerungsgewinn resultierte, den das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1999 besteuerte. Denn die Änderung des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz führte – neben der im Streitfall nicht entscheidungserheblichen Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksverkäufe von 2 auf 10 Jahre – auch erstmals zur Besteuerung einer ab 1999 (§ 52 Abs.39 Satz 1 EStG) erfolgten Veräußerung eines innerhalb der Spekulationsfrist selbst hergestellten Gebäudes. Nach der vorher geltenden Rechtslage war nur der Gewinn aus der in der Spekulationsfrist erfolgten Veräußerung des Grundstücks selbst steuerpflichtig, weil ein nach dem Grundstückserwerb selbst errichtetes Gebäude als ein vom Grund und Boden verschiedenes Wirtschaftsgut mangels Anschaffung nicht unter den vormaligen Steuertatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1a EStG fiel.
Das Hessische Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die zu § 23 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG ergangene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs.39 Satz 1 EStG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG i.V.m. dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 GG verstoße, als aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits vor 1999 latent entstanden waren. Im Zeitpunkt ihrer unter Inanspruchnahme des aus Art. 2 Abs.1 GG resultierenden Grundrechts der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit mit der Bebauung getroffenen wirtschaftlichen Disposition habe die Klägerin auf Grund der damals geltenden Rechtslage davon ausgehen können, dass ein etwaiger Verkauf des Gebäudes keine Besteuerung des darauf entfallenden Gewinns nach sich ziehen werde. Die Gesetzesänderung nehme zwar eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung vor, da der – gestreckte – Tatbestand des § 23 Abs.1 EStG, nämlich Erwerb, Errichtung und Veräußerung, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung weder rechtlich noch tatsächlich – mangels Veräußerung – abgeschlossen gewesen sei. Für die vorliegende Fallkonstellation lasse aber der Vertrauensschutz des Bürgers ein öffentliches Ände-rungsinteresse des Gesetzgebers zurücktreten. Denn die Klägerin habe nicht mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich bereits eingetretene, bisher nicht steuerbare Vorgänge rechnen müssen und habe dies bei ihrer Disposition auch nicht berücksichtigen können. Mit der Gesetzesänderung solle daher in unzulässiger Weise ein Wertzuwachs versteuert werden, der bereits vor der Gesetzesänderung vorhanden gewesen und in einem Zeitraum entstanden sei, in dem das errichtete Gebäude weder „steuerverstrickt“ noch „steuerverhaftet“ gewesen sei.
Das Vorlageverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 2/10 anhängig.
Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 8 K 283/04
- Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402[↩]




