Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge einer Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die für die Versteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 – IX R 71/07




