Scheinrechnungen

Ein Unternehmer hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht[1].

Scheinrechnungen

Denn der Unternehmer will die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen verwenden.

Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für mehrere Jahre hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.1994 – 5 StR 272/94, wistra 1994, 268[]