Scheingutschriften – und die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung

Der Vorsteuerabzug aus Scheingutschriften ist bei der Bestimmung des Hinterziehungsumfangs zuberücksichtigen[1]. Bei der Strafzumessung ist jedoch in den Blick nehmen, dass die gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldete Steuer lediglich das Steueraufkommen vor den Folgen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs schützen sollte.

Scheingutschriften – und die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung

Letztlich hat sich hier nämlich lediglich die mit der Ausstellung der Scheingutschriften entstehende Gefahr für das Steueraufkommen, der der Gesetzgeber mit Schaffung des § 14 Abs. 3 UStG aF (§ 14c UStG nF) entgegenwirken wollte[2], mit der tatsächlichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus ebendiesen Gutschriften realisiert[3].

Der dem Fiskus durch die Erstellung und Verwendung von Scheingutschriften entstandene Steuerschaden geht damit in seiner Bedeutung für die Strafzumessung über die Höhe des unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht hinaus; der für die Strafzumessung maßgebliche Steuerschaden ist nicht etwa deshalb doppelt so hoch, weil der gemäß § 14c UStG geschuldete Steuerbetrag, der der Möglichkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs Rechnung tragen sollte, ebenfalls verkürzt wurde. Diesen Zusammenhang zwischen Steuerentstehung gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG und unberechtigtem Vorsteuerabzug hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht erkennbar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dies führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 209/14

  1. BGH, Urteil vom 30.04.2009 – 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311; Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 448/01, NJW 2002, 1963[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2002 – 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009 – 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.12 2002 – 5 StR 212/02, wistra 2003, 140; BGH, Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 448/01, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14[]