Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. Kann sich das Finanzgericht auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.

Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem Verfahren, in dem das Finanzgericht Düsseldorf in der Vorinstanz zu Unrecht von einem Vorrang der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG ausgegangen war[1]. Das Finanzgericht hat dabei seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dadurch verletzt, dass es die in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung weder beachtet noch unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ergänzt und angepasst hat.
Nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften -wie die Geschäftsanteile einer GmbH- sind gemäß § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Wege einer gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nach Maßgabe des § 157 Abs. 4 BewG und § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Liegen zeitnahe Verkäufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG sind die §§ 199 bis 203 BewG zu berücksichtigen.
Die Ermittlung des Werts der Beteiligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kann durch eine individuelle Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen, insbesondere durch eine solche nach IDW S 1[2].
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anteilsbewertung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 11 ErbStG), d.h. bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig der Tod des Erblassers (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zwar ist das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zukunftsbezogen ausgestaltet und umfasst als Prognosebetrachtung insbesondere die leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen. Maßgebend ist jedoch der Wert am Bewertungsstichtag und damit auch die Prognosebeurteilungen auf diesen Bewertungsstichtag[3]. Auch unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist[4].
Ist der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 199 Abs. 1 BewG anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 200 ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Die Vorschriften in Bezug auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG gewähren allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung dieser Methode. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung ausdrücklich aus[5]. Entscheidet sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW S 1 erstellten individuellen Gutachtens, können die §§ 199 ff. BewG auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der das Finanzgericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO verpflichtet ist, zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.
Der Steuerpflichtige, der eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (z.B. nach IDW S 1) vornimmt, ist nicht verpflichtet, gesondert darzulegen, dass die von ihm gewählte Methode grundsätzlich gegenüber anderen anerkannten Bewertungsmethoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist. Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass üblicherweise zumindest bei Beteiligungen an großen Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt wird, weil sie von der Frage ausgeht, welches Kapital ein angedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen.
Anderes gilt nach der Gesetzesbegründung[6] nur, wenn der Steuerpflichtige umgekehrt den Anteilswert mittels einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z.B. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatorenmethoden) ermitteln will.
Ein Vorrang bzw. eine (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für einen mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 200 ff. BewG ermittelten Wert besteht nicht. Die Finanzverwaltung geht vielmehr selbst davon aus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen dazu führen können, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger als der gemeine Wert ist[7] und sieht vor, dass die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorliegen[8].
Grundsätzlich spricht für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren die Möglichkeit bieten soll, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Nur in dem Fall, in dem das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, soll sich der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen können und die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben können, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen[9].
Das Finanzgericht hat den Sachverhalt auch in Bewertungsfragen von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO).
a)) Der Steuerpflichtige kann ein Sachverständigengutachten außergerichtlich einholen und in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegten Beteiligtenvortrag einbringen. Ein solches Gutachten bindet das Finanzgericht zwar nicht. Allerdings wird es vom Finanzgericht seiner Entscheidung unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Bundesfinanzhof von der Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens überzeugt ist und auch keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt[10].
Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren[11]. Diese Anforderungen gelten auch für ein Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG.
Besteht Streit über die Richtigkeit der Methodik eines Gutachtens zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG oder streiten sich die Beteiligten über den Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung durch das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 1 FGO[12].
Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies jedoch das Finanzgericht nicht ohne Weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen[13]. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. Sind nach Auffassung des Finanzgericht einzelne Parameter eines zur Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils nach der Methodik gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens nicht plausibel, muss das Finanzgericht von Amts wegen entweder die beanstandeten Lücken schließen oder dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachbesserung des Gutachtens aufgeben.
Erachtet das Gericht indes das Gutachten für ungenügend, kann es gemäß § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der über § 82 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt, eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen[14]. Hiervon absehen kann das Finanzgericht nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt[15].
Die Verpflichtung des Finanzgericht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gilt -anders als bei der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 198 BewG- auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, den gemeinen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, nicht ausgeübt hat. Legt der Steuerpflichtige stattdessen ein Gutachten nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG vor, können weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ohne Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang einräumen.
Im hier entschiedenen Fall ist das Finanzgericht Düsseldorf in der Vorinstanz von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat das Recht der Erbin, den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH durch das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zu ermitteln, nicht hinreichend beachtet. Die gutachterliche Stellungnahme vom 01.03.2016 kann der Wertermittlung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Nicht entscheidungserheblich ist, dass es sich dabei aufgrund fehlender Unterlagen nicht um ein vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten handelt. Diesbezüglich geht das Finanzgericht selbst davon aus, dass der Wert der gutachterlichen Stellung lediglich geringer, nicht jedoch vollständig ohne Aussagekraft ist. Es weist zudem zutreffend darauf hin, dass nach IDW S 1 bei Fehlen von Unterlagen -wie im Streitfall der Planungsrechnungen- aufgrund einer Vergangenheitsanalyse eine Ertragsprognose erstellt werden soll. Diese hat der Wirtschaftsprüfer auch tatsächlich vorgelegt. Das Finanzgericht hätte deswegen entweder der Erbin die Möglichkeit geben müssen, die -bzgl. der sonstigen Parameter, z.B. der historischen Ertragslage der GmbH, nicht beanstandete- gutachterliche Stellungnahme in den durch das Finanzgericht kritisierten Punkten nachzubessern und zu ergänzen, oder selbst ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat -aus seiner Sicht zu Recht- nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen, um auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Beispielsweise hat es noch keine Feststellungen getroffen, ob der angesetzte Betafaktor gerechtfertigt ist. Entsprechende Feststellungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen und den gemeinen Wert des Anteils nach der Methodik des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln haben.
Für den zweiten Rechtsgang weist der Bundesfinanzhof noch auf Folgendes hin: Die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich grundsätzlich auf den 01.01.2011 als Stichtag und Bewertungszeitpunkt. Die (evtl. abschmelzende) Berücksichtigung der Abhängigkeit der Ertragskraft der GmbH von ihrem bisherigen Geschäftsführer B[16] ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit mit dessen Ausscheiden am Stichtag 01.01.2011 bereits konkret zu rechnen war. Die Behandlung der disquotalen Gewinnverteilung ist nach den durch die gewählte und anerkannte Bewertungsmethode gesetzten Maßstäben zu beurteilen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 2020 – II R 5/19
- FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2018 – 4 K 108/18[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019 – X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 66, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 72[↩]
- vgl. auch BFH, Urteile vom 02.10.1991 – II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, unter II. 2.a; vom 12.01.2011 – II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 15, m.w.N.; und vom 16.05.2013 – II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, Rz 15[↩]
- vgl. auch R B 199.1 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 -ErbStR 2019- vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; Kowanda, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2020, 77, 78, m.w.N.[↩]
- BR-Drs. 4/08, S. 62[↩]
- R B 199.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019[↩]
- vgl. R B 199.1 Abs. 4 Sätze 6 und 7 ErbStR 2019[↩]
- BT-Drs. 16/11107, S. 22[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 67, m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 05.12.2019 – II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135, Rz 13, und BFH, Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 9/20, BFH/NV 2020, 904, Rz 5[↩]
- BFH, Urteil vom 24.10.2017 – II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz 13 und 21, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 138 Abs. 4 BewG; BFH, Beschluss vom 12.06.2020 – II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 8, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 67[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.05.2010 – II R 25/09, BFHE 230, 72, BStBl II 2011, 203, Rz 18, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII B 247/09, BFH/NV 2010, 2113, Rz 7[↩]
- BFH, Urteile vom 15.03.2018 – VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 49, und in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 68; BFH, Beschluss vom 05.10.2018 – IX B 48/18, BFH/NV 2019, 39, Rz 4; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. IDW S 1, Tz. 40, 154 und 162 f.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2012 – 8 U 192/08 Rz 53 und 60[↩]







