Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 über die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen[1] gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das Finanzamt trifft.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die –so im Streitfall– bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Im Hinblick darauf ist zwischen den Beteiligten streitig, welchen Wert der vom Kläger am 31. März 1999 gehaltene Geschäftsanteil hatte, nachdem das Stammkapital der Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. August 1999 erhöht und der Anteil des Klägers im August 1999 aufgestockt worden war. Dies betrifft die Feststellung von Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) und wird im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären sein.
Das Finanzgericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass nach dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur solche Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Insoweit handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, so dass die Feststellungslast hierzu das Finanzamt trifft.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. November 2010 – IX R 47/10
- BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05[↩]







