Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
- Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?- Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
- Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
- Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004[1] zum Reverse-Charge-Verfahren „bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen“. Allerdings bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unionsrechtliche Zweifel, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Denn nach der maßgeblichen EU-Richtlinie[2] können die Mitgliedstaaten „als Lieferungen …die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.“ Dies könnte darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur (Bau-)Dienstleistungen zu verstehen sind.
Falls die Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist desweiteren zu klären, ob der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden kann. Denn während der Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaubt, wenn der Leistungsempfänger „Steuerpflichtiger“ (d.h. Unternehmer) ist, tritt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz die Umkehr der Steuerschuld nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt.
Diese spezielle deutsche Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG war Anlass für das vorliegende Verfahren; denn die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines „Weltumsatzes“ im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht. Ob die Klägerin die „10% Grenze“ überschritten hat, war Ausgangspunkt des Rechtsstreits.
Die Entscheidung hat nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt (inzwischen Art. 199 der Richtlinie 2006/112/EG). Auch diese Regelung verwendet jedoch den Begriff „Bauleistungen“ und nimmt ausdrücklich auf Art. 5 Satz 5 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG) Bezug, wonach die Mitgliedstaaten „die Erbringung bestimmter Bauleistungen“ als Lieferungen betrachten können.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V R 37/10




