Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2009 – VI R 22/07
- Fortführung von BFH, Urteil vom 28. August 2002 – VI R 88/99, BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154[↩]

