Prozesszinsen – und die Einkommensteuer

Prozesszinsen (§ 236 AO) sind steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es sich bei den vereinnahmten Zinsen um Erstattungszinsen gemäß § 233a AO oder um Prozesszinsen gemäß § 236 AO handelt, auch wenn hierüber im angefochtenen Einkommensteuerbescheid abschließend zu entscheiden wäre[1]:

  • Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind aber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge.
  • Auch Prozesszinsen (§ 236 AO) sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen[2]

Unabhängig davon, wie sich der gewährte Zinsbetrag zusammensetzt, handelt es sich demnach um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Soweit hiergegen vorgebracht wird, dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2010[3] entgegen, ist dies unzutreffend. Dem Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint hat, liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, Nachzahlungs- und Erstattungszinsen dürften steuerlich nicht asymmetrisch behandelt werden. Wenn Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG als nicht steuerbare Nebenleistungen zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden könnten, seien auch Erstattungszinsen nicht steuerbar[4]. Diese Erwägung lässt sich auf Prozesszinsen nicht übertragen, da Prozesszinsen ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden können. Einen vom Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde zu zahlenden und unter das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG fallenden Zins gibt es dagegen nicht. Mangels eines asymmetrischen Normgefüges wie bei den Erstattungszinsen scheidet die Zuweisung bezogener Prozesszinsen in den nicht steuerbaren Bereich auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 15.06.2010[3] daher aus.

Die Einkünfteerzielungsabsicht für die bezogenen Zinsen ist wegen der Nichtabziehbarkeit der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) und der beschränkten Verrechenbarkeit der unter § 32d Abs. 1 EStG fallenden Kapitalerträge (§ 20 Abs. 6 EStG) tatsächlich (widerlegbar) zu vermuten. Für eine Widerlegung der Absicht muss feststehen, dass der Steuerpflichtige von vornherein keine positiven Kapitalerträge aus der Kapitalanlage erzielen kann[5]. Für die vereinnahmten Zinsen scheidet dies aus. Denn durch die Zahlung der Zinsen tritt eine objektive Steigerung der Leistungsfähigkeit ein, ohne dass Abzüge des Steuerpflichtigen in Form von Werbungskosten in Betracht kommen (§ 20 Abs. 9 EStG)[6].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2024 – VIII R 32/20

  1. BFH, Urteil vom 12.03.2024 – VIII R 10/20, DStR 2024, 1300, Rz 18[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 17.05.2021 – VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz 11; vom 17.05.2021 – VIII B 85/20, BFH/NV 2021, 1352, Rz 11[]
  3. BFH, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503[][]
  4. BFH, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, Rz 20 f.[]
  5. vgl. BFH, Urteile vom 30.11.2022 – VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632, Rz 31; vom 16.03.2023 – VIII R 36/19, BFH/NV 2023, 808, Rz 22; vom 14.03.2017 – VIII R 38/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040[]
  6. vgl. zur früheren Rechtslage BFH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687, Rz 28 f.[]