Die Aufwendungen für einen in der Freizeit betriebenen Sport können auch bei einem Polizeibeamten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2006 Aufwendungen in Höhe von rd. 1.150.- € für die Ausübung einer sportlichen Betätigung im Hallenhandball bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um Fahrtkosten, Kosten für die Sportkleidung und deren Reinigung, Mitgliedsbeiträge usw. Dazu legte er eine Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten vor, in der die außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart als polizeiförderlich anerkannt wird. Zudem fügte er einen „Sporterlass“ des Landes Nordrhein-Westfalen von 1998 hinzu, in dem u.a. unter der Überschrift „Außerdienstlicher Sport“ ausgeführt wird, dass es zur Erhaltung der körperlichen Fitness erforderlich sei, dass Polizeivollzugsbeamte auch in ihrer Freizeit Sport treiben. Eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Sportvereinen sei als dienstliche Veranstaltung i.S. des BeamtVG anzuerkennen, wenn es sich um folgende Sportarten handele…..
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht und verwies zur Begründung darauf, dass die Aufwendungen nur dann anerkannt werden könnten, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Sportstunden auf die Dienstzeit angerechnet worden seien. Ein solcher Nachweis liege nicht vor.
Mit seiner Klage trug der Polizeibeamte unter anderem vor, seine außerdienstliche sportliche Betätigung sei als Dienstsport anerkannt, die Teilnahme am Sport sei deshalb einer dienstlichen Veranstaltung gleichgesetzt, deswegen seien die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, zudem belege ein Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom März 2006, dass bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht von „gemischten Aufwendungen“ gesprochen werden könne, auch wenn – wie in seinem Fall – die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet würden.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch keinen Erfolg. Denn gemäß § 12 EStG seien Aufwendungen für die Lebensführung nicht abziehbar, so die Finanzrichter aus Neustadt an der Weinstraße, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Für den Abzug sei maßgebend, ob die Aufwendungen durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst seien und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sei. Grundsätzlich gehöre die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung. Es sei nicht ersichtlich, dass die sportliche Betätigung des Klägers im Hallenhandball nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Der Hinweis auf den Erlass des Landes NRW rechtfertige allenfalls die Feststellung, dass der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im beruflichen Interesse nachgegangen werde. Dies reiche hingegen im Streitfall nicht aus. Für den begehrten Werbungskostenabzug müsse vielmehr feststehen, dass die sportliche Betätigung des Klägers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Dies scheide jedoch bereits deshalb aus, weil der Kläger seinem Sport ausschließlich in seiner Freizeit nachgegangen sei und die Sportstunden nicht auf seine Dienstzeit angerechnet worden seien. Im Übrigen liege auch dem Erlass des Landes NRW vom März 2006 die Einschätzung zu Grunde, dass „körperliches Training in erster Linie der eigenen Gesundheit dient“.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 2009 – 5 K 2517/07




