Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Hinsichtlich der nach §§ 3, 45 StBVV i. V. m. Nr. 7008 RVG-VV, § 139 FGO …
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