Die Zweifel am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen können nicht im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) behoben werden.
Bei einer Schätzung wird von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausgegangen. Nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen Ungewissheiten spezifischer Art (wie …
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