Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag des § 13 a ErbStG kommt steht auch denjenigen unternehmerischen Beteiligungen zu, die in Gestalt einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden.
Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 …
Lesen


















