Kindergeld während des Auslandsstudiums

Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

Kindergeld während des Auslandsstudiums

Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten -zwei bis drei Wochen pro Jahr- nach der Lebenserfahrung der Fall. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.

Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).

Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt[1].

Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an[2].

Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren Zeitabständen- aufsucht[3]. Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet[4] noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit[5]; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht[6].

Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz[7].

Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht[8].

Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet[9].

Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen können. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits[10], kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu[11]. Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um „zwischenzeitliches Wohnen“ und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen[12].

Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen[13].

Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen.

Bei der Ermittlung der Dauer der Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums im Inland aufhält[14].

Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten -zwei bis drei Wochen pro Jahr[15]– nach der Lebenserfahrung der Fall.

Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland[16], Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche Vorgaben.

Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren. Die gesetzliche Regelung (§ 8 AO) setzt neben dem Vorhandensein einer Wohnung, das „Innehaben“ einer solchen voraus. Dabei sind die Voraussetzungen für das „Innehaben“ einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert[17]. Entscheidend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte und damit für das fehlende „Innehaben“ sind für die Frage des Wohnsitzes unerheblich[18].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2014 – III R 10/14

  1. z.B. BFH, Urteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH, Beschluss vom 19.09.2013 – III B 53/13, BFH/NV 2014, 38[]
  2. BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 38, Rz 7 ff.[]
  3. BFH, Urteil vom 23.11.2001 – VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II. 2.a[]
  4. BFH, Urteil vom 28.01.2004 – I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II. 3.a[]
  5. BFH, Urteile vom 19.03.1997 – I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II. 3.; in BFH/NV 2001, 1231[]
  6. BFH, Urteil vom 10.04.2013 – I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, unter II. 2.c aa, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteile vom 26.02.1986 – II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, unter 1.a; in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II. 2.a; vom 13.11.2013 – I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046, unter II. 2.b[]
  8. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 8 AO, Rz 40; vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, unter II. 1.c[]
  9. BFH, Urteil vom 17.03.1961 – VI 185/60 U, BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298[]
  10. BFH, Beschluss vom 22.11.2011 – III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.[]
  11. BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1.a; BFH, Beschlüsse vom 27.12 2011 – III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II. 1.; vom 17.05.2013 – III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH, Beschluss vom 12.02.2014 – V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.[]
  12. BFH, Urteil in BFH/NV 2009, 564, unter II. 1.b; BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II. 2.b[]
  13. BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1.a[]
  14. BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1.b[]
  15. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 555, unter II. 1.[]
  16. BFH, Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II. 3.b[]
  17. BFH, Urteil vom 23.11.1988 – II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b[]
  18. FG Köln, Urteil vom 22.02.2007 15 K 3039/04, EFG 2007, 1174[]