Bestechungszahlungen für eine Promotionsannahme sind nicht steuerlich absetzbar. So entschied jetzt das Finanzgericht Köln, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.
In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen …
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