Bei einer später ausdrücklich gebilligten Umbuchung bzw. Erstattung kann sich der Steuerschuldner nicht mehr auf seine ursprüngliche Tilgungsbestimmung berufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ErbStG ist die Steuer, die auf den Kapitalwert einer Belastung entfällt, …
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