Bestehen sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 , die Anwendungsvorrang gegenüber den einfachen inländischen Regeln haben, zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig …
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