Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Auffassung aufgegeben , nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erwirtschafteten . In einem aktuellen in einem aktuellen Beschluss schließt sich der Große …
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