Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.
Im entschiedenen Fall unternahm der Kläger …
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