Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist in den Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach …
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