Die Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes.
Diese kann vom Finanzgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist, und ob bei …
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