Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist daher nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen. Die Lieferung wird daher bei einem Kauf auf Probe beim Käufer erbracht, so dass auch bei einem Verkäufer, der im Nicht-EU-Ausland sitzt, in diesem Fall der Verkauf in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 24/05




