Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.

Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Dezember 2007 – V R 26/06