Nichtzulassungsbeschwerde – und der Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge

Der Bundesfinanzhof muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler gestellt wird, nicht nachkommen.

Nichtzulassungsbeschwerde – und der Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge

So beurteilte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Beschwerdeverfahren die Rüge der Klägerin, dem Finanzgericht sei ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen, da es zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden habe, indem es seine Entscheidung auf eine fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestützt habe, als unbegründet:

Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führen die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit zu einem Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[1].

Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Finanzgericht jedoch nicht unterlaufen.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausschlussfrist sei aufgrund eines Telefonats mit dem Berichterstatter über den 23.04.2020 hinaus „auf unbestimmte Zeit“ verlängert worden, ist ihr Sachvortrag unschlüssig.

Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Telefonat mit dem Berichterstatter stattgefunden hat und wann die zur Glaubhaftmachung dienenden Unterlagen dem Finanzgericht vorgelegt wurden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn eine wirksame Fristverlängerung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden ist als auch die Glaubhaftmachung dem Gericht vor Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegen hat[2].

Zum anderen behauptet die Klägerin einen atypischen Geschehenslauf, dessen schlüssige Darlegung eine weitergehende Substantiierung des Vortrags erfordert hätte. So ist die telefonische Gewährung einer Fristverlängerung durch den zuständigen Berichterstatter des Finanzgericht „auf unbestimmte Zeit“ -die letztlich der Aufhebung der Ausschlussfrist gleichkommt- atypisch, zumal wenn Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Gesuchs nicht vorgelegt werden. Warum es gleichwohl zu einer Verlängerung der -bereits großzügig auf drei Monate bestimmten- Ausschlussfrist gekommen ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Atypisch erscheint auch, dass die Fristverlängerung weder in den Akten des Finanzgericht vermerkt noch gegenüber der Klägerin schriftlich bestätigt worden ist. Warum die Klägerin -trotz der ihr bekannten verfahrensrechtlichen Bedeutung der Fristverlängerung- auf eine entsprechende schriftliche Bestätigung verzichtet bzw. eine solche nicht angefordert hat, legt sie ebenfalls nicht dar. Ferner erläutert sie nicht, warum sie erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, ihr sei eine Fristverlängerung telefonisch gewährt worden, während sie diesen Umstand im Rahmen ihres gegen den zuvor bereits ergangenen Gerichtsbescheid gerichteten Antrags auf mündliche Verhandlung nicht erwähnt.

Dem Beweisantrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren, den zuständigen Berichterstatter im 7. Bundesfinanzhof des Finanzgericht zu der behaupteten telefonisch ausgesprochenen Verlängerung der Ausschlussfrist über den 23.04.2020 hinaus auf „unbestimmte Zeit“ als Zeugen zu vernehmen, musste der Bundesfinanzhof nicht entsprechen, denn ebenso wie ihr Sachvortrag hierzu ist auch der Beweisantrag selbst unsubstantiiert. Zwar hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises die Tatsachen festzustellen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig gerügter Verfahrensmangel vorliegt[3]. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, muss das Gericht jedoch regelmäßig nicht nachkommen[4]. Unsubstantiiert ist u.a. ein Beweisantrag, der die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann[5].

Aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrags der Klägerin zum Zeitpunkt des Telefonats sowie zu den zur Glaubhaftmachung vorzulegenden Unterlagen kann der Bundesfinanzhof nicht erkennen, ob der Beweisantrag der Klägerin für die rechtliche Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist. Erst durch die Beweiserhebung selbst könnten die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgedeckt werden.

Die Ausschlussfristsetzung durch das Finanzgericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO war wirksam und ermessensgerecht.

Die Ausschlussfrist wurde nicht ermessenswidrig nach einer zu kurzen Laufzeit des Klageverfahrens gesetzt, sondern erst nach viermonatiger Verfahrensdauer. Ihr war zudem eine einfache Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO vorausgegangen.

Die Ausschlussfrist ist auch der Länge nach ermessensgerecht. Das Finanzgericht ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen, wobei die Rechtsprechung bei Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen um drei bzw. vier Jahre selbst eine dreiwöchige Frist noch als ermessensgerecht angesehen hat[6]. Die im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin vom Finanzgericht gewählte und im Januar 2020 gesetzte dreimonatige Ausschlussfrist ist danach nicht zu beanstanden. Nach der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019 war letzter fristgemäßer Abgabezeitpunkt für die Steuererklärungen 2016 der 31.05.2017 und für die Steuererklärung 2017 der 31.05.2018.

Die -auch formal wirksam gesetzte- Ausschlussfrist war danach mit Ablauf des 23.04.2020 verstrichen, ohne dass die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens angegeben hätte. Die Klage war damit unheilbar unzulässig[7]. Das Finanzgericht hat die Klage ohne Rechtsfehler durch Prozessurteil abgewiesen.

Soweit die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, weil das Finanzgericht über ihren nicht in den Akten enthaltenen (aus Sicht der Klägerin mutmaßlich beim Finanzgericht verloren gegangenen) Terminverlegungsantrag vom 19.10.2020 nicht entschieden habe, liegt kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor. Dem Finanzgericht lag ein solcher Verlegungsantrag der Klägerin, über den es hätte entscheiden müssen, nicht vor.

Selbst wenn dieser Antrag -wie die Klägerin vorträgt- von ihr gestellt, aber im Finanzgericht verloren gegangen sein sollte, läge in der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 und der anschließenden Entscheidung des Finanzgericht kein Gehörsverstoß.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrnimmt, sich Gehör zu verschaffen. Denn der Anspruch wird durch die prozessualen Mitwirkungspflichten des Beteiligten begrenzt. Dieser hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen. Wird ein Antrag auf Terminverlegung nicht beschieden, hat sich der Antragsteller rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird[8]. Danach hätte die Klägerin sich rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung nach einer Entscheidung über den Terminverlegungsantrag erkundigen und diesen wiederholen müssen, um sich Gehör zu verschaffen. Solche Bemühungen der Klägerin sind nicht erkennbar und werden auch von ihr selbst nicht behauptet.

Auch die als Gehörsverstoß von der Klägerin gerügte rücksichtslose Terminbestimmung der Bundesfinanzhofe des Finanzgericht, bei denen sie Termine in eigener Sache und für Mandanten wahrzunehmen hatte, hätte die Klägerin danach rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung anbringen müssen.

Die Rüge, das angefochtene Urteil sei gemäß § 119 Nr. 5 FGO auf eine mündliche Verhandlung hin ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, ist nicht schlüssig dargelegt, denn die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Klägerin spekuliert lediglich über eine Beschränkung der Öffentlichkeit und meint, während der bestehenden Kontaktsperren aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW könne „eine Verletzung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung“ vorliegen. Im Übrigen kommt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung gemäß §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 94 FGO eine Beweiskraft für die Förmlichkeiten des Verfahrens und damit auch hinsichtlich des Umstands zu, dass die mündliche Verhandlung beim Finanzgericht als öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.

Die Rüge, das Finanzgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es die Klage trotz der gewährten Fristverlängerung der Ausschlussfrist abgewiesen habe, greift nicht durch, denn es kann -wie dargelegt- von einer Verlängerung der Ausschlussfrist über den 23.04.2020 hinaus nicht ausgegangen werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. November 2021 – VIII B 2/21

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 23.06.2017 – X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 12; vom 14.11.2017 – IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216, Rz 5[]
  2. vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rz 63, m.w.N.[]
  3. zur Anwendbarkeit des § 76 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.04.1987 – V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502, unter II.; vom 18.08.2015 – III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 13[]
  4. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 29.03.2016 – I B 99/14, BFH/NV 2016, 1282, Rz 9; BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz 33[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz 33[]
  6. BFH, Beschluss vom 10.09.2002 – X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, unter 1.a[]
  7. BFH, Beschluss vom 11.11.2019 – IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 11[]
  8. BFH, Beschlüsse vom 20.09.2012 – VIII B 119/11, BFH/NV 2013, 215, Rz 2; vom 10.06.2013 – X B 147/11, BFH/NV 2013, 1440, Rz 11[]