die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Diese Regelung gilt auch z.B. für Musikschulen. Und die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde – in der Regel das jeweilige Kultusministerium – kann auch noch nachträglich erteilt werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied:
Bei dieser Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb)) UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Einer Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2009 – V R 25/08




