Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist[1].

Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH[2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2017 – IX B 94/16





