Gem. § 33 Abs. 1 EStG sind die Kosten der Heimunterbringung, soweit sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der, unter eventueller Vorteilsanrechnung, die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen[1].
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen u.a. sog. Krankheitskosten, während die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim zu den üblichen (nicht abziehbaren) Aufwendungen für die Lebensführung rechnen[2]. Jedoch kann auch in diesem Falle der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch die Krankheit veranlasst ist. Zu den Krankheitskosten gehören nämlich nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung[3]. Hat sich ein Steuerpflichtiger dagegen aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden, und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims, oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge einer Krankheit anfallen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009 – 8 K 1337/08




