Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 12.10.2011[1] haben Ansprüche aus Versicherungsverträgen länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG gedient, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits „eingesetzt“ hat.
In dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich darauf abgehoben, es komme auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an[2].
Von dieser Rechtsprechung ist damit offenkundig auch der Sachverhalt erfasst, dass die Abtretungs- und Sicherungsabrede nach Ablauf der Dreijahresfrist mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten werden und sich nachträglich von Beginn an zivilrechtlich als nichtig darstellen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. August 2015 – VIII B 151/14