Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn, also dem Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).

Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG ist der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31.12.2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 KStG innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum), wenn nicht die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger nach § 38 Abs. 7 Satz 1 KStG die Entrichtung in einer Summe beantragt. In diesem Fall ist der Betrag nach Maßgabe des § 38 Abs. 7 Satz 3 KStG abzuzinsen.
§ 38 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags der Höhe nach. Dabei bezieht sich die Regelung zwar einerseits ausdrücklich auf das „Eigenkapital laut Steuerbilanz“; sie greift demnach nicht auf das Eigenkapital nach der Handelsbilanz zurück[1]. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll dies der Steuervereinfachung dienen[2]. Da zum Eigenkapital laut Steuerbilanz auch das Nennkapital gehört, spricht dieser Gesichtspunkt zunächst einmal für die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Andererseits legt die Regelung mit ihrer konditionalen Verknüpfung „wenn die Körperschaft … ihr … Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde“ schon dem Wortlaut nach fest, dass nur dasjenige Eigenkapital in die Bemessungsgrundlage eingehen soll, welches – überhaupt – für eine Ausschüttung zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Hamburg versteht dies als Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos gilt. Dies muss dementsprechend auch für § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG gelten. Die Regelung lautet eben nicht: „Der Erhöhungsbetrag ist begrenzt auf 3/7 des Eigenkapitals laut Steuerbilanz“.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt auch Frotscher[3] im Hinblick auf den Sinn und Zweck der genannten Vorschrift: Es solle diejenige Körperschaftsteuererhöhung als Höchstgrenze ermittelt werden, die bei einer (fiktiven) Auskehrung des Eigenkapitals eintreten würde. Auf diese Weise lässt sich auch vermeiden, dass § 27 KStG und § 38 KStG im Hinblick auf den „ausschüttbaren Gewinn“ auseinanderfallen[4].
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. November 2010 – 6 K 290/09
- vgl. auch Danelsing, in: Blümich, KStG, § 38 Rz. 34[↩]
- siehe Begründung des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2008, BT-Drs. 16/6290, 75[↩]
- in: Frotscher/Maas, KStG, § 38 Rz. 54[↩]
- siehe dazu auch: Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 38 KStG Rz. 14a und 66, der die anderweitige Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls für „nicht sachlich überzeugend“ hält[↩]





