Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit

Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt.

Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit

Ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht, kann –ebenso wie ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht– nicht berücksichtigt werden.

Kindergeld während der Mutterschutzfrist der Tochter

Die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist ist ebenso unschädlich wie die Unterbrechung einer Ausbildung während der Schutzfrist.

Die Tochter ist auch während der Zeit ihres Mutterschutzes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, der sechs Wochen vor der erwarteten Entbindung begann (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und mit dem der Niederkunft folgenden achtwöchigen Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs. 1 MuSchG) endete, obwohl sie währenddessen von der Agentur mit Hinweis auf den Mutterschutz „abgemeldet“ worden war.

Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist[1]; dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung[2]. Denn das Kind hat in diesem Zeitraum den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG vorübergehend daran gehindert, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfristen ist im Hinblick auf die Berücksichtigung als Kind nicht anders zu behandeln als die mutterschutzbedingte Unterbrechung der Ausbildung.

Die Gleichstellung von Kindern, die einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, setzt voraus, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern[3]. Das einen Ausbildungsplatz suchende Kind muss diesen daher im Fall einer erfolgreichen Suche auch antreten können. Wenn dies –z.B. aus ausländerrechtlichen Gründen[4]— ausgeschlossen ist, scheidet eine Berücksichtigung aus. Ein derartiger Hinderungsgrund besteht bei jungen Müttern indessen nicht. Sie könnten eine angebotene Ausbildung antreten und –nach Ablauf der Mutterschutzfrist– auch durchführen.

Die Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG hindern Frauen nicht aus rechtlichen Gründen an der Ausbildungsplatzsuche, diese ist aber in vielen Fällen praktisch unmöglich und regelmäßig auch nicht zumutbar. Denn eine erfolgversprechende Suche nach einem Ausbildungsplatz erfordert nicht lediglich das Verfassen von Bewerbungsschreiben, wozu eine Frau meist auch kurz vor oder nach der Entbindung imstande sein wird, sondern regelmäßig auch Vorstellungsgespräche, die Teilnahme an Auswahltests, Assessment-Centern oder Betriebsbesichtigungen und gelegentlich sogar „Probearbeit“. Diese Tätigkeiten können physisch und psychisch ebenso anstrengend sein wie eine –durch das MuSchG untersagte– „normale Arbeit“. Da das Kindergeldrecht als „Massenrecht“ der Typisierung bedarf, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Suche nach einem Ausbildungsplatz im Einzelfall –z.B. bei ausschließlich schriftlichen Bewerbungsverfahren– trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit werdender und junger Mütter auch während der Mutterschutzfrist möglich und zumutbar wäre.

Angesichts der zeitlich beschränkten, regelmäßig lediglich etwa vierzehnwöchigen Mutterschutzfristen braucht der BFH nicht zu entscheiden, von welcher Zeitdauer an bei kranken Kindern die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder die Unterbrechung der Ausbildung eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. c EStG ausschließen würde.

Der weiteren Berücksichtigung während der Mutterschutzfrist steht nicht entgegen, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz nach ihrem Ende nicht umgehend wieder aufgenommen wird. Denn ein Kind wird durch den Beginn der Mutterschutzfrist an der Fortsetzung der Suche nach einem Ausbildungsplatz objektiv gehindert, während der Entschluss, die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zwecks Pflege und Erziehung des Kindes nicht fortzusetzen, erst nach deren Ende wirksam wird.

Kindergeld während der Elternzeit der Tochter

Ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, ist nicht zu berücksichtigen[5]. Für ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Elternzeit unterbricht, gilt nichts anderes: In beiden Fällen ist das Kind –anders als bei einer Erkrankung oder während des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG– nicht aus objektiven Gründen an der Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz gehindert, sondern weil es diese aufgrund eines eigenen Entschlusses zugunsten der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses während dieser Zeit nicht fortsetzt.

Rückforderung des trotzdem gezahlten Kindergeldes

Die Rückforderung des Kindergeldes für die Elternzeit ist nicht aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen.

Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich nur nach der Abgabenordnung; der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Vertrauensschutzregelung –wie z.B. § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch — in das System steuerlicher Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen[6]. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung von überzahltem Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt[7]; auch das Zeitmoment ist insoweit bedeutungslos[8]. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen und dazu führen, dass sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle[9]. Derartige Umstände hat das Finanzgericht nicht festgestellt; es hat auch zutreffend entschieden, dass die Familienkasse sich die vom Kläger behaupteten diesbezüglichen Äußerungen der bei der Agentur für Arbeit tätigen Frau Z nicht zurechnen lassen muss.

Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen

Der BFH weist darauf hin, dass –soweit die Rückforderung des für die Elternzeit gezahlten Kindergeldes im Raum steht — ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von Sozialhilfeleistungen als Einkommen angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur dieser Leistungen nicht möglich ist[10].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juni 2013 – III R 58/12

  1. BFH, Urteile vom 15.07.2003 – VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24.09.2009 – III R 79/06, BFH/NV 2010, 614[]
  2. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes –DA-FamEStG– 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774[]
  3. BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210[]
  5. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 614[]
  6. BFH, Beschluss vom 30.11.2009 – III B 187/08, BFH/NV 2010, 645[]
  7. z.B. BFH, Urteil vom 14.10.2003 – VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123[]
  8. BFH, Beschluss vom 23.05.2011 – III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507[]
  9. BFH, Beschluss vom 08.12.2011 – III B 72/11, BFH/NV 2012, 379[]
  10. vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 78/08, BFH/NV 2012, 204[]