Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen.

Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg – Familienkasse – setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,– DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125,– DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten „Fallbeilregelung“ aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging also allein aus in der konkreten Verfassungsbeschwerde liegenden formalen Gründen. Eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat das Bundesverfassungsgericht damit nicht getroffen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. April 2009 – 2 BvR 1874/08




