Kindergeld – und die Aussetzung des Verfahrens bei einer Untätigkeitsklage

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es sachgerecht, die zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsene Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO in Ausübung des dem Gericht in dieser Norm eingeräumten Ermessens[1] befristet auszusetzen, um der beklagten Kindergeldkasse Gelegenheit zu geben, nunmehr entweder dem Einspruch ganz oder teilweise stattzugeben oder ihn durch Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Kindergeld – und die Aussetzung des Verfahrens bei einer Untätigkeitsklage

Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der zeitliche Regelungsumfang eines Kindergeld ablehnenden Bescheides sich bis zum Ende des Monats erstreckt, in dem die Einspruchsentscheidung als letzte Verwaltungshandlung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist[2].

Da hier jeder neu hinzutretende Monat, den die Beklagte unbeschieden lässt, in einem Abhilfebescheid oder aber einer Einspruchsentscheidung mit zu prüfen und mit zu entscheiden ist, erscheint es angesichts der für jeden Monat im tatsächlichen wie im rechtlichen neu zu prüfenden Voraussetzungen sachgerecht, den zeitlichen Umfang des Rechtstreits endgültig zu bestimmen. Lehnt nämlich die Familienkasse den Kindergeldantrag ab und legt der Kindergeldberechtigte dagegen Einspruch ein, so wird das durch den Ablehnungsbescheid aus Sicht der Familienkasse zunächst beendete- Verwaltungsverfahren fortgesetzt. Enthält auch der Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Kindergeldberechtigten dahin zu verstehen, dass er nicht lediglich eine Überprüfung der bereits abgelehnten die Vergangenheit betreffenden- Ansprüche begehrt, sondern dass er an seinem Begehren hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung durch Erlass eines Dauerverwaltungsakts auch mit Wirkung für die Zukunft weiterhin festhält. Dadurch fallen zugleich die Monate bis zur Entscheidung über den Einspruch in das fortgesetzte Verwaltungsverfahren. Da eine positive Kindergeldfestsetzung nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 EStG anders als die Ablehnung- Bindungswirkung für die Zukunft hat, der Kindergeldanspruch aber erst mit Beginn jedes Monats neu für diesen Monat entsteht und die Entscheidung hierüber aufgrund des Einspruchs gleichsam vertagt wurde, ist nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch maßgebend. Die Entscheidung schließt mithin auch die Monate seit Ergehen der Ablehnungsentscheidung ein. Auch wenn die Familienkasse im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch keine Entscheidung über die künftigen, noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche treffen konnte, sind durch die einspruchsbedingte Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens aus ursprünglich künftigen Ansprüchen sukzessive bereits entstandene Ansprüche geworden, die die Familienkasse entsprechend dem Begehren des Kindergeldberechtigten in ihre abschließende Entscheidung einzubeziehen hat[3] m. w. Nachw.)).

Dass durch die lange Verfahrensdauer bei der Familienkasse bei weiterem Zuwarten zusätzliche Schwierigkeiten auch hinsichtlich der zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld auftreten können, zeigt der – allein durch Zeitablauf im Einspruchsverfahren eingetretene – Wechsel der im mittlerweile aufgelaufenen Streitzeitraum zu prüfenden Rechtsgrundlagen unionsrechtlicher Art. Denn die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die VO Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO Nr. 631/2004 ist ab 1.05.2010[4] durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO Nr. 883/2004-[5] abgelöst worden und daher für die Monate des beantragten Kindergeldbezuges ab Mai 2009 zu berücksichtigen.

Zugleich ist die Aussetzung zur abschließenden Prüfung durch die Familienkasse auch deswegen sach- und damit ermessengerecht, weil durch die zeitliche Festlegung des Streitzeitraums auch der Streitwert festgelegt und damit vermieden wird, dass durch das monatliche Anwachsen der streitigen Kindergeldbeträge das Prozesskostenrisiko der Beteiligten ansteigt.

Dieser Gedanke trägt auch – wie hier – in Fällen, in denen dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Denn dann trägt zwar keinesfalls der Kläger, aber an seiner Stelle die Staatskasse die nach Verfahrensabschluss zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren, und zwar bei einem Obsiegen wie bei einem Unterliegen des Klägers. Auch diese Rechtsanwaltsgebühren richten sich jedoch nach dem erreichten Gegenstandswert im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Gerichts.

Die Frist wurde im hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall konkret so bemessen, dass der beklagten Kindergeldkasse zusätzlich eines sehr großzügig bemessenen Postlaufs jedenfalls mehr als ein Monat reiner Bearbeitungszeit zuzüglich des Postlaufs für die Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verfügung steht.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 15 K 2297/10

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 17.10.2002 – VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79[]
  2. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 71/10[]
  3. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 71/10 unter II.01.b[]
  4. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 55/08 unter II.02. a), BFHE n.n., BFH/NV 2012,85[]
  5. ABl.EU 2004 Nr. L 166, S. 1[]