Kindergeld für einen Piloten

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann und das 27. –seit 2007: das 25.– Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

Kindergeld für einen Piloten

Danach ist auch ein Kind kindergeldberechtigt, das nach seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer zwar die ATPL-Prüfung (Airline Transport Pilot License) bestanden hat, das aber noch seine erste Musterberechtigung (Type Rating) für einen bestimmten Flugzeugtyp erwerben muss.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind[1].

Eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern[2]. Danach kann sich ein Kind auch dann in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Der Bundesfinanzhof hat daher ein Studium nach einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel „Master of Laws (LLM)“ nach bestandenem Staatsexamen[3] und die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirtschaftsassistentin[4] als Ausbildung angesehen. Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; die dort bedeutsame Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten[5] ist für § 32 EStG nicht maßgeblich.

Der Erwerb des ersten Type Ratings gehörte danach zur Ausbildung des Sohnes als Verkehrsflugzeugführer, da ohne eine Musterberechtigung kein gängiges Verkehrsflugzeug geflogen werden darf und die Anstellung bei einer Luftfahrtgesellschaft dann praktisch ausgeschlossen wäre. Ob die Erlangung der Musterberechtigung im Streitfall auch deshalb zur Ausbildung gehörte, weil sie im Ausbildungsvertrag mit der Fluggesellschaft vorgesehen war und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der spätere Erwerb weiterer Musterberechtigungen für andere Flugzeugtypen auch als Ausbildung angesehen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. März 2010 – III R 23/08

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; und vom 24.06.2004 – III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 16.03.2004 – VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; und in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294; BFH, Beschluss vom 19.09.2008 – III B 102/07, BFH/NV 2009, 16[]
  3. BFH, Urteil vom 14.11.2000 – VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495[]
  4. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706[]
  5. vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 122[]