Einem deutschen Selbständigen, der in Griechenland als Architekt tätig war, steht ein Teil-Kindergeldanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den griechischen Familienleistungen zu.

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreits war der Kläger in Griechenland als Architekt selbständig tätig, er hatte jedoch, ebenso wie auch seine leibliche Tochter, in Deutschland einen Wohnsitz. Damit hatte er grundsätzlich einen Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 ff EStG. Der Kindergeldanspruch ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Hiernach wird Kindergeld für ein Kind nicht gezahlt, für das Leistungen im Ausland gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Diese nationale Kollisionsvorschrift wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch Art. 13 Abs.1 und 2 Buchst. b) VO (EWG) Nr. 1408/71 verdrängt[1].
Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist auf den Kläger anwendbar. Er gilt als Selbständiger im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71. Der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 wird in deren Art. 2 Abs. 1 dahin umschrieben, dass sie für „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ gilt, für welche die „Rechtsvorschriften“ eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Nach Art. 1 Buchst. j Unterabs. 4 der VO (EWG) Nr. 1408/71 umfasst der Begriff „Rechtsvorschriften“ nicht die Bestimmungen für Sondersysteme für Selbständige, deren Schaffung der Initiative den Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedsstaats beschränkt ist. Wegen der betreffenden Sondersysteme, die nicht in den Regelungsbereich der Verordnung fallen, wird auf den Anhang II verwiesen. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer „Verklammerung“ von persönlichem und sachlichem Geltungsbereich der Verordnung mit der Folge, dass die in einem Sondersystem pflichtversichert sind, dessen Geltung auf einen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedsstaats beschränkt ist, insgesamt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen[2]. Da die TSMED nicht auf einen bestimmten Bereich Griechenlands beschränkt ist und darüber hinaus der Anhang II zur VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Ausnahme für diese Versorgungseinrichtung enthält, gehörte der Kläger somit einem Sondersystem für Selbständige an.
Eine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs ergibt sich nicht aus dem Anhang I zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Nach Anhang I Teil I Buchst. C Unterabs. b erster Gedankenstrich der Verordnung gilt als Selbständiger i.S. von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii der VO (EWG) Nr. 1408/71, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist. Zu den Versicherungen in diesem Sinne gehören nur deutsche Versicherungen[3]. Allerdings gilt diese Einschränkung, wie sich aus dem Wortlaut des Anhang I Teil I Buchst C. ergibt, nur wenn ein deutscher Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung zuständig ist. Nach Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Vorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine im Ausland lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Familienleistungen, nach den Vorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten. Hieraus ergibt sich, dass die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) Nr. 1408/71 nach deren Anhang I Teil I Buchst C. ausschließlich auf solche Familienleistungen Anwendung findet, die für Familienangehörige gezahlt werden sollen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Tochter des Klägers wohnte aber im fraglichen Zeitraum bereits in der Bundesrepublik.
Nach der allgemeinen Regel des Art. 13 Abs. 1 und 2 Buchst. b) VO (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt ein Selbständiger den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine selbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger übte nach seinem Umzug aus Griechenland ausschließlich in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus. Folglich gelten für den Kläger ausschließlich die deutschen Vorschriften. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 14a Nr. 2 VO (EWG) 1408/71. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Selbständiger in mehr als einem Land eine berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger seit seinem Wegzug aus Griechenland dort keiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachging.
Allerdings besteht der Anspruch des Klägers nicht in voller Höhe, sondern, wie sich aus Art. 10 DVO (EWG) Nr. 574/72 ergibt, nur in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den entsprechende griechischen Leistungen, die der Ehefrau des Klägers gezahlt werden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2010 – 7 K 2496/08 Kg




