Für ein über 18 Jahre altes Kind, das –wie – X im Streitjahr 2009– das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das –wie im Streitfall X– das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung geklärt, dass dieser Tatbestand nicht nur vorliegt, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann[1].
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerheblich ist, aus welchen Gründen bei den Eltern keine typische Unterhaltssituation gegeben ist[2].
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang ergänzend geklärt, dass ein Kind auch dann als ausbildungswillig in diesem Sinne gilt, wenn es sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Ausbildung bewirbt, eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhält, diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat, und bis dahin im Beruf weiterarbeitet[3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI R 38/11
- BFH, Urteile vom 17.06.2010 – III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.; in BFH/NV 2011, 250; vom 07.04.2011 – III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, und vom 27.09.2012 – III R 70/11, BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128, Rz 26[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; in BFH/NV 2011, 1329; vom 22.12.2011 – III R 65/10, BFH/NV 2012, 929; – III R 93/10, BFH/NV 2012, 932; in BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128, Rz 28 f., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 28.02.2013 – III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13[↩]




