Die Behinderung eines Kindes ist für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter den weiteren -hier nicht streitigen- Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG u.a., wenn -was vorliegend allein in Frage kommt- dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs -bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.01.2007 des 27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG)- eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt indes nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Vielmehr muss es „wegen“ seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht[1]. Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat[2].
Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss ein kindergeldrechtlich zu berücksichtigendes Kind „wegen“ seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss somit ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein[3].
Soweit hiergegen vorgebraucht wird, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG könne nach seinem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Inhaftierung eines behinderten Kindes, das wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig sei, die Kindergeldgewährung grundsätzlich ausschließe, vermag der Bundesfinanzhof dem nicht zu folgen.
Wenn ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kindergeldrechtlich (dann) zu berücksichtigen ist, wenn es „wegen“ seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, stehen weder Wortlaut noch Wortsinn dieser Vorschrift dem entgegen, dass ein behindertes Kind keine Berücksichtigung findet, weil es schon aufgrund seiner Inhaftierung zum Selbstunterhalt unfähig ist.
Für behinderte Kinder, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sind, besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG[4].
Denn in diesen Fällen ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu verneinen[5]. Treten -wie hier mit der Inhaftierung- andere, die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursachen hinzu, ist Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist[6]. Während der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen[7]. In diesen Fällen steht -worauf die Familienkasse zu Recht hinweist- nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung.
Die Inhaftierung begründet ebenso wie eine allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände, wie z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen[8], keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Aus der bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt[9], folgt nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte.
Der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war[10].
Im Streitfall hat das Kind mit der Tötung einer Person dagegen eine Straftat begangen, für die er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes und dessen Schuldfähigkeit von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat[11].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. April 2014 – XI R 24/13
- vgl. dazu z.B. BFH, Urteile vom 04.11.2003 – VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II. 1.c; vom 23.02.2012 – V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 16; vom 08.08.2013 – III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.10.1999 – VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75, unter II. 1.b[↩]
- vgl. dazu auch Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17.01.2008 – IV 352/2005, nicht veröffentlicht -n.v.-, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2010 6 K 2465/08, EFG 2010, 658[↩]
- vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 25.02.2009 – III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; vom 08.11.2012 – VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371; ferner BFH, Urteil vom 23.01.2013 – XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 19[↩]
- vgl. dazu BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2009, 929; in BFH/NV 2013, 371[↩]
- vgl. dazu auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 658; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.11.2012 2 K 240/12, EFG 2013, 787[↩]
- vgl. dazu Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17.01.2008 – IV 352/2005, n.v.[↩]
- vgl. dazu z.B. BFH, Urteile vom 19.11.2008 – III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II. 1.a; vom 15.03.2012 – III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 13; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.11.2010 – IV C 4-S 2282/07/0006-01, 2010/0912635, BStBl I 2010, 1346[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFH/NV 2006, 2067; ferner BFH, Urteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II. 1.c[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 18, m.w.N.[↩]




