Für ein Kind besteht ein Kindergeldanspruch auch bis zum 25. Geburtstag, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet, §§ 63, 32 EStG.

Zur Berufsausbildung gehört dabei auch die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung, und zwar auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2009 – III R 85/08




