Kindergeld bei Ableistung des Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus

Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind jedoch gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (hier neun Monate) hinausgeschoben (sog. Verlängerungstatbestand).

Kindergeld bei Ableistung des Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus

Der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Verlängerungstatbestand) liegt der Gedanke zugrunde, dass für Kinder, die den Wehr- oder Zivildienst ableisten, grundsätzlich kein Kindergeld gewährt wird. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber ging jedoch stillschweigend davon aus, dass in solchen Fällen keine typische Unterhaltssituation besteht und die Eltern deshalb nicht der finanziellen Entlastung durch Kindergeld bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt[1]. Der Wehr- oder Zivildienst ist deshalb nicht bei den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation unterstellt (z.B. Berufsausbildung). Solche Dienste spielen daher kindergeldrechtlich nur insofern eine Rolle, als die Altersgrenze um die Zeit des Dienstes hinausgeschoben wird, weil ein Wehr- oder Zivildienstleistender bzw. dessen Eltern durch die gesetzliche Dienstverpflichtung und den damit verbundenen späteren Ausbildungsabschluss keine Nachteile erleiden sollen[2].

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002[3] ist für den Zeitraum des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes dann Kindergeld zu bewilligen, wenn das Kind während dieses Zeitraums zugleich ernsthaft und nachhaltig ein Studium betreibt. Dieser Fall ist nicht anders zu sehen als ein berufsbegleitendes Studium. Die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und damit die wirtschaftliche Belastung der Eltern ist in beiden Fällen ausschließlich durch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes (Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG) typisierend zu bestimmen. Zwischen den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (Berufsausbildung) und des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Verlängerungstatbestand) besteht jedoch keine verdrängende Konkurrenz in dem Sinne, dass für Zeiten des Zivildienstes eine Berücksichtigung des Kindes auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind zugleich für einen Beruf ausgebildet wird. Das gesetzliche Merkmal der Berufsausbildung steht nicht unter dem (Negativ-) Vorbehalt des Nichtvorliegens der Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 EStG. Ob die dargelegten Grundsätze dazu führen können, dass sich der Verlängerungstatbestand ggf. verkürzt, ist in der Entscheidung des BFH vom 14.05.2002 – VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807 ausdrücklich offen geblieben.

Nach den BFH, Urteilen vom 27.08.2008 – III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 20.05.2010 – III R 4/10, BStBl II 2010, 827 ist dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Beschränkung des Verlängerungstatbestandes auf solche Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, nicht zu entnehmen. Der BFH ist damit der Verwaltungsauffassung[4] nicht gefolgt, wonach ein Verbot der Doppelberücksichtigung besteht, wenn für ein Kind in den Monaten des Wehr- oder Zivildienstes Anspruch auf Kindergeld besteht und das Kindergeld auch für den Verlängerungszeitraum geltend gemacht wird. Ein solches Verbot der Doppelberücksichtigung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht geboten. Allerdings ging es in den vom BFH entschiedenen Fällen nur um einen einzelnen Monat und nicht um einen längeren Zeitabschnitt. Die Frage, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dann zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt, hat der BFH auch hier ausdrücklich offen gelassen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln würde es dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 5 EStG zuwider laufen, wenn sowohl während des Wehr- oder Zivildienstes Kindergeld gewährt, als auch die Höchstdauer des Kindergeldbezugs um die Zeit des Dienstes verlängert wird. Denn nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 5 EStG sollen durch die Verlängerung der Höchstdauer des Kindergeldbezugs die Nachteile ausgeglichen werden die sich daraus ergeben, dass sich die Ausbildung des Kindes infolge der Ableistung des gesetzlich geforderten Wehr- oder Zivildienstes verzögert. Wenn aber während der Zeit des Dienstes zugleich eine Schul- oder Berufsausbildung betrieben wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Abschluss der Ausbildung gerade nicht verzögert. Dabei kann bei der im Kindergeldrecht gebotenen Typisierung nicht jedem Aspekt des Einzelfalles Rechnung getragen und die Frage untersucht werden, ob das Studium während des Dienstes in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert wurde bzw. ob es mit vollem Einsatz oder nur mit halber Kraft betrieben wird. Dieser Aspekt liegt in der Verantwortung und Gestaltungsmöglichkeit eines jeden einzelnen Kindes und nicht in der des Gesetzgebers.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 12 K 3238/10

  1. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2004 – 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03 – HFR 2004, 694[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2002 – VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460[]
  3. BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807[]
  4. in DA-FamEStG 63.5 Abs. 3; R 32.11 EStR[]